- a)
Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord
- b)
1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist
- c)
zulassungsfreie Signalmittel
- d)
Rettungsring mit Sicherheitsleine
- e)
2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
- f)
Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
- g)
Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
- h)
Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
- i)
Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben