zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
§ 30
Allgemeine Überwachung
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular