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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

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Abschnitt I
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Anwendungsbereich
  § 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
  § 1b Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
  § 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
  § 3 Begriffsbestimmungen
  § 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
  § 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
  § 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
  § 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
  § 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
  § 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
  § 5d Aufbewahrungspflicht
  § 5e Benannte Stellen
  § 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
  § 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
  § 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
Abschnitt II
 Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
  § 7 Erlaubnis
  § 8 Versagung der Erlaubnis
  § 8a Zuverlässigkeit
  § 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
  § 8c Pflichten des Gutachters
  § 9 Fachkunde
  § 10 Inhalt der Erlaubnis
  § 11 Erlöschen der Erlaubnis
  § 12 Fortführung des Betriebs
  § 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht
  § 14 Anzeigepflicht
  § 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
  § 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
  § 16 Aufzeichnungspflicht
  § 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen
  § 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
  § 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
  § 16d Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
  § 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
  § 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
  § 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
  § 16h Weitere Pflichten des Einführers
  § 16i Pflichten des Händlers
  § 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler
  § 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde
  § 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
Abschnitt III
 Aufbewahrung
  § 17 Lagergenehmigung
  § 18 Ermächtigungen
Abschnitt IV
 Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
  § 19 Verantwortliche Personen
  § 20 Befähigungsschein
  § 21 Bestellung verantwortlicher Personen
  § 22 Vertrieb und Überlassen
  § 23 Mitführen von Urkunden
  § 24 Schutzvorschriften
  § 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
  § 26 Anzeigepflicht
Abschnitt V
 Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
  § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
  § 28 Anwendbare Vorschriften
  § 29 Ermächtigungen
Abschnitt VI
 Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Unterabschnitt 1
 Allgemeine Bestimmungen
  § 30 Allgemeine Überwachung
  § 31 Auskunft, Nachschau
  § 32 Anordnungen der zuständigen Behörden
  § 32a (weggefallen)
  § 33 Beschäftigungsverbot
Unterabschnitt 2
 Marktüberwachung
  § 33a (weggefallen)
  § 33b Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
  § 33c Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
  § 33d Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung
Abschnitt VII
 Sonstige Vorschriften
  § 34 Rücknahme und Widerruf
  § 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines
  § 36 Zuständige Behörden
  § 37 (weggefallen)
  § 38 (weggefallen)
  § 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
  § 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Abschnitt VIII
 Straf- und Bußgeldvorschriften
  § 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
  § 41 Ordnungswidrigkeiten
  § 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
  § 43 Einziehung
Abschnitt IX
 Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
  § 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt
  § 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Abschnitt X
 Übergangs- und Schlussvorschriften
  § 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
  § 47 Übergangsvorschriften
  § 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
  § 47b (weggefallen)
  § 48 Bereits errichtete Sprengstofflager
  § 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
  § 50 (Änderung anderer Vorschriften)
  § 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften
  § 52 (weggefallen)
  § 53 (Inkrafttreten)
  Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3)
Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
  Anlage II
  Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
  Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)