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N-Lex
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
§ 1b Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
§ 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
§ 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
§ 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
§ 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
§ 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
§ 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
§ 5d Aufbewahrungspflicht
§ 5e Benannte Stellen
§ 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
§ 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
§ 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
Abschnitt II
Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
§ 7 Erlaubnis
§ 8 Versagung der Erlaubnis
§ 8a Zuverlässigkeit
§ 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
§ 8c Pflichten des Gutachters
§ 9 Fachkunde
§ 10 Inhalt der Erlaubnis
§ 11 Erlöschen der Erlaubnis
§ 12 Fortführung des Betriebs
§ 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht
§ 14 Anzeigepflicht
§ 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
§ 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
§ 16 Aufzeichnungspflicht
§ 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen
§ 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
§ 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
§ 16d Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
§ 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
§ 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
§ 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
§ 16h Weitere Pflichten des Einführers
§ 16i Pflichten des Händlers
§ 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler
§ 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde
§ 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
Abschnitt III
Aufbewahrung
§ 17 Lagergenehmigung
§ 18 Ermächtigungen
Abschnitt IV
Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
§ 19 Verantwortliche Personen
§ 20 Befähigungsschein
§ 21 Bestellung verantwortlicher Personen
§ 22 Vertrieb und Überlassen
§ 23 Mitführen von Urkunden
§ 24 Schutzvorschriften
§ 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
§ 26 Anzeigepflicht
Abschnitt V
Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
§ 28 Anwendbare Vorschriften
§ 29 Ermächtigungen
Abschnitt VI
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 30 Allgemeine Überwachung
§ 31 Auskunft, Nachschau
§ 32 Anordnungen der zuständigen Behörden
§ 32a (weggefallen)
§ 33 Beschäftigungsverbot
Unterabschnitt 2
Marktüberwachung
§ 33a (weggefallen)
§ 33b Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
§ 33c Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
§ 33d Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung
Abschnitt VII
Sonstige Vorschriften
§ 34 Rücknahme und Widerruf
§ 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines
§ 36 Zuständige Behörden
§ 37 (weggefallen)
§ 38 (weggefallen)
§ 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Abschnitt VIII
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
§ 43 Einziehung
Abschnitt IX
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt
§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Abschnitt X
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
§ 47 Übergangsvorschriften
§ 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
§ 47b (weggefallen)
§ 48 Bereits errichtete Sprengstofflager
§ 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 50 (Änderung anderer Vorschriften)
§ 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften
§ 52 (weggefallen)
§ 53 (Inkrafttreten)
Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3)
Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
Anlage II
Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)
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