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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
§ 5d Aufbewahrungspflicht

Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:
1.
die EU-Konformitätserklärung,
2.
die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,
3.
die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
4.
die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und
5.
die Berichte über die Nachprüfungen.