Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) § 6Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt
Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt.