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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1969)
§ 5 Gebührenbefreiung

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die den folgenden Zwecken dienen, sind von den in der Kostenordnung bestimmten Gebühren befreit:
1.
Gründung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft und Erhöhung ihres Grundkapitals bis auf den Betrag von sechshundert Millionen Deutsche Mark;
2.
Übertragung von Vermögensgegenständen, die einem Aktionär der Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen gehören, das mit einem solchen Aktionär konzernverbunden ist, auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder auf ein Unternehmen, dessen Anteile ausschließlich der Ruhrkohle Aktiengesellschaft gehören;
3.
Abtretung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an die Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder an ein Unternehmen, dessen Anteile ausschließlich der Ruhrkohle Aktiengesellschaft gehören;
4.
Übertragung des Vermögens eines Unternehmens durch Verschmelzung oder Umwandlung auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder auf ein Unternehmen, dessen Anteile ausschließlich der Ruhrkohle Aktiengesellschaft gehören;
5.
Übernahme von Verbindlichkeiten eines Aktionärs der Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder eines Unternehmens, das mit einem solchen Aktionär konzernverbunden ist, durch die Ruhrkohle Aktiengesellschaft einschließlich einer damit verbundenen Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten an Vermögensgegenständen
a)
der Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder eines Unternehmens, dessen Anteile ausschließlich der Ruhrkohle Aktiengesellschaft gehören, oder
b)
eines Aktionärs der Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder eines Unternehmens, das mit einem solchen Aktionär konzernverbunden ist;
6.
Vereinigung, Zuschreibung und Abschreibung von Grundstücken der Ruhrkohle Aktiengesellschaft;
7.
Gründung von Unternehmen, die verpflichtet sind, eine oder mehrere bestimmte Betriebsstätten oder bestimmte Arten von Geschäften im Namen und für Rechnung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft nach deren Weisung zu führen;
8.
Übertragung von Grundstücken der Ruhrkohle Aktiengesellschaft oder Einräumung eines Rechts auf Übernahme solcher Grundstücke zur Erlangung von Prämien für die Stillegung von Steinkohlenbergwerken, wenn der Bundesbeauftragte für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete eine entsprechende Bescheinigung erteilt.
Die Befreiung schließt Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern ein. Sie gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Der nach § 144 der Kostenordnung ermäßigte Betrag einer vollen Gebühr beträgt in keinem Fall mehr als 5.000 Deutsche Mark.
(2) Die Befreiung gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 für die Dauer von zehn Jahres seit Eintragung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft in das Handelsregister.