Gesetz über die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1969) § 6Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus
(1)
(2) Änderungen und Ergänzungen der Satzungen des Verbandes, die mit Rücksicht auf Absatz 1 vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.