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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG)
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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