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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO)
§ 27 Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts voraussichtlich nicht erreichen wird. Hat sie oder er einen Ausbildungsteilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung um mehr als drei Wochen oder die berufspraktische Ausbildung um insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder
2.
sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
Bei einer Unterbrechung eines Ausbildungsteilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bildungseinrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte die unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.
(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Beamtin oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und Beamten, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. Soweit Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.
(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsteilabschnitte entsprechend dem Ausbildungsstand der Beamtin oder des Beamten zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
(4) Die Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören.

Fußnote

(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)