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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO)
§ 28 Erholungsurlaub

Während der Ausbildung darf Erholungsurlaub nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.

Fußnote

(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)