(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien ausweisen.
(2) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne erstellt. Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.
(3) Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen und den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Fachstudien an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Durchführung der Fachstudien erforderlich erscheinen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss anzuhören.