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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO)
§ 55 Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium

(1) Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Fach dieser Prüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in den folgenden Fächern anzufertigen:
1.
Abgabenrecht,
2.
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,
3.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
4.
Umsatzsteuer,
5.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
6.
Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.
Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden. Nach der Zwischenprüfung kann die Bearbeitungszeit angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird.
(2) Während des Hauptstudiums ist aus jedem Fach der Laufbahnprüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden.
(3) Während des Grund- und des Hauptstudiums können aus allen sich aus Anlage 11 ergebenden Studienfächern weitere Aufsichtsarbeiten oder Leistungstests gestellt werden. Die Bearbeitungszeit kann auch jeweils weniger als drei Zeitstunden im Grundstudium und fünf Zeitstunden im Hauptstudium betragen, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird.
(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt.
(5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(6) Sofern die Zwischenprüfung oder der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, sind die Aufsichtsarbeiten aus den Fächern der Zwischenprüfung gemäß Absatz 1 und die Aufsichtsarbeiten aus den Fächern der Laufbahnprüfung gemäß Absatz 2 ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.

Fußnote

(+++ § 55: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)