(1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern anzufertigen:
- 1.
Abgabenrecht,
- 2.
Umsatzsteuer,
- 3.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- 4.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
- 5.
Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden.
(3) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.