(1) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung wird von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebenen Äußerungen festgestellt.
(2) Die Einführung kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass
- 1.
ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder
- 2.
die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.