(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Einführung, der Ausbildung, des Studiengangs, der Einweisung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Koordinierungsausschuss gebildet.
(2) Dem Koordinierungsausschuss gehören die folgenden Mitglieder an:
- 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und
- 2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder obersten Landesbehörde.
(3) Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.