(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1959)
| Der Prüfungsausschuss |  |  |  | 
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| bei |  | 
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| Herrn/Frau | 
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| Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | 
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| über die Amtsleitung
 des Finanzamtes
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Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
            
             
          
Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von ________ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 72 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.
| Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. | 
            
             
          
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|  | Ort, Datum |  | 
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|  | Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
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|  | Unterschrift |  | 
            
             
          
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]