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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 27. Januar 2022
Art 3 Verleihung

(1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr nach Artikel 2 Absatz 1 sind folgende Dienstzeiten im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen:
1.
für die Einsatzmedaille in Bronze mindestens 30 Tage,
2.
für die Einsatzmedaille in Silber mindestens 360 Tage und
3.
für die Einsatzmedaille in Gold mindestens 690 Tage.
Berücksichtigt werden nur Dienstzeiten nach dem 31. Oktober 1991. Der Dienst muss nicht zusammenhängend geleistet worden sein. Die Verleihung an Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der Chefin oder dem Chef des Bundespräsidialamtes möglich.
(2) Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ nach Artikel 2 Absatz 2 gelten folgende Maßgaben:
1.
Die auszuzeichnende Person hat mindestens einmal aktiv an Gefechtshandlungen teilgenommen oder unter hoher persönlicher Gefährdung terroristische oder militärische Gewalt erlitten.
2.
Die Dienstzeiten nach Absatz 1 Satz 1 müssen für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ nicht erfüllt sein.
3.
Die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ wird nur einmal verliehen.
(3) Für die Auszeichnung vorbestrafter Personen gelten die Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1983 (GMBl 1983 S. 389) entsprechend. Bei Pflichtverletzungen während der Einsätze oder der besonderen Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen werden.
(4) Die Einsatzmedaillen gehen in das Eigentum der Beliehenen über.
(5) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift der Bundesministerin oder des Bundesministers der Verteidigung; die Verleihungsurkunde trägt das kleine Bundessiegel.
(6) Die Einsatzmedaille kann auch nach dem Tod verliehen werden.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidigung bestimmt die für die Aushändigung zuständige Stelle.