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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
§ 32
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.
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