(1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges, rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muß
- 1.
bei Fahren auf Sicht vom Fahrzeugführer bewirkt werden,
- 2.
bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsanlagen nach § 22 gewährleistet sein.
(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren
- 1.
Züge unabhängiger Bahnen,
- 2.
Züge straßenabhängiger Bahnen
- a)
bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
- b)
in Tunneln.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf auf Sicht gefahren werden
- 1.
bei Rangierbewegungen,
- 2.
in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Betriebsbremsweg einsehbar ist,
- 3.
bei Betriebsstörungen unter Beachtung von Dienstanweisungen.
(4) Auf zweigleisigen Strecken mit besonderem oder unabhängigem Bahnkörper soll und auf zweigleisigen Strecken mit straßenbündigem Bahnkörper muss bei Zweirichtungsbetrieb rechts gefahren werden.
(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies muß sichergestellt sein
- 1.
bei Fahren auf Sicht durch Fahrsignale nach § 21 Absatz 3 Nummer 2,
- 2.
bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsanlagen nach § 22.
Bei vorübergehend eingleisigem Fahrbetrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.