(1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von
- 1.
Batterieelektrofahrzeugen sowie
- 2.
von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybride).
Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, dessen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar ist. Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2 ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von denen mindestens einer elektrisch ist und dessen elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb des Fahrzeuges aufladbar ist.