(1) Unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach Abschnitt 3 ist ein Gebot für eine Anlage zulässig, die nicht auf dem deutschen Staatsgebiet errichtet ist,
- 1.
aber einer deutschen Regelzone und der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist oder
- 2.
einer Regelzone in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugeordnet ist, der eine direkte grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem Elektrizitätsversorgungsnetz in der Bundesrepublik Deutschland hat, und nicht der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist.
(2) Für eine Anlage nach Absatz 1 sind nur Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr zulässig.
(3) Anlagen nach Absatz 1 können nur im Fall von § 19 Nummer 1 Buchstabe a Teil eines Anlagenpools sein.