Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass
- 1.
im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
- a)
ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt, oder
- b)
eine Vereinbarung nach Nummer 2 Buchstabe a besteht.
- 2.
im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2
- a)
eine vertragliche Vereinbarung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht und
- b)
ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht.