(1) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss zusätzlich zu den Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
die Angabe, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25 Absatz 2 keine vollständigen Angaben und Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 möglich sind unter Angabe des aktuellen Stands der Realisierung der Anlage, und
- 2.
Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung beziehungsweise die verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers, einschließlich des Datums des voraussichtlichen Stromnetzanschlusses.
In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von Satz 1 die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen.
(2) § 28 Absatz 3 ist im Fall von Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die noch ausstehenden Angaben und erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 1, 2 und 4 Satz 3 sind spätestens mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorzulegen.
(4) Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben nach Absatz 1 für jede Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die Angaben nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorzulegen. Abweichend von Satz 1 ist bei einem Kleinanlagenpool für die nach Satz 1 zu machenden Angaben § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.