(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss enthalten:
- 1.
eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass
- a)
der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist,
- b)
gegen den Bieter keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen,
- c)
die Anlage für den Verpflichtungszeitraum
- aa)
weder ganz noch teilweise bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten hat oder
- bb)
anderweitig eine staatliche Förderung erhält,
- aaa)
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
- bbb)
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
- ccc)
die dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betreffen, und
- d)
die nach § 26 Absatz 5 erforderlichen Eintragungen in das Marktstammdatenregister erfolgt sind, und
- 2.
eine Selbstverpflichtung des Bieters, dass jede Änderung der den Erklärungen nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt wird.
(2) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Eigenerklärungen und Selbstverpflichtungen nach Absatz 1 für alle Anlagen des Anlagenpools und im Übrigen für sich selbst abzugeben.