(2) Soweit es für die Überprüfung des Antrags auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlich ist, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sowie die von diesem beauftragten Personen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur
- 1.
über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und Nachweise einfordern und
- 2.
verlangen, während der üblichen Geschäftszeiten
- a)
Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen des Bieters zu betreten,
- b)
dort Prüfungen vorzunehmen und
- c)
die betrieblichen Unterlagen des Bieters einzusehen.
Verweigert der Bieter eine Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2, darf die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung nicht erteilt werden.