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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
§ 62 Angaben und Nachweise

(1) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
1.
die ausstehenden Angaben und Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2,
2.
den Nachweis, dass die installierte Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mindestens der gebotenen nominalen Leistung entspricht,
3.
soweit nach § 14 erforderlich, einen Nachweis über das Erreichen der erforderlichen Mindestinvestitionsschwelle,
4.
soweit nach § 16 erforderlich, einen Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen an die Erbringung der Momentanreserve, und in dem Fall, dass die Momentanreserve nach § 16 Absatz 3 durch eine andere Anlage als die gebotsgegenständliche Anlage bereitgestellt wird, zusätzlich die eindeutige Nummer, unter der die andere Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, und, sofern mit der anderen Anlage für weitere gebotsgegenständliche Anlagen Momentanreserve nach § 16 bereitgestellt wird, zusätzlich die Angabe dieser gebotsgegenständlichen Anlagen unter Zuordnung der für sie bereitgestellten Momentanreserve,
5.
im Fall einer Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten zusätzlich einen Nachweis, dass
a)
die gebotsgegenständliche Anlage an dem bezuschlagten Standort errichtet wurde,
b)
in dem Fall von § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d die weiteren Voraussetzungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt sind, und
6.
im Fall einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten zusätzlich
a)
einen Nachweis, dass die Anlage technisch in der Lage ist, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden in Höhe von 80 Prozent der installierten Leistung Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen,
b)
einen Nachweis, dass bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse diese Anlage die Anforderungen nach Buchstabe a jederzeit spätestens nach 3 Stunden erfüllen kann,
c)
einen Nachweis, dass bei einer nach dem Gebot an einem Standort im netztechnischen Süden vorgesehenen Anlage, für die bei der Bezuschlagung ein modifizierter Gebotswert nach § 48 Absatz 5 Satz 1 ermittelt wurde, diese im netztechnischen Süden errichtet worden ist, und
d)
soweit nach § 15 Absatz 2 erforderlich, einen Herkunftsnachweis oder einen vergleichbaren Nachweis.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind wie folgt zu erbringen:
1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 durch Vorlage der Nachweise nach § 28 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass zum Nachweis der Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 vollständige viertelstündliche Lastgangdaten für 3 Monate oder zum Nachweis der Angabe in § 28 Absatz 1 Nummer 5 ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzureichen ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 durch Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 6 Buchstabe d durch Vorlage eines nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen und
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a und b durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten der gebotsgegenständlichen Anlage für 3 Monate.
Für die Erbringung der Nachweise nach Absatz 1 Nummer 2, 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a und b sowie Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 gilt eine Toleranz von 5 Prozent für den Nachweis der nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 angegebenen installierten Leistung.
(3) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools muss die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 28 Absatz 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools enthalten. Abweichend von Satz 1 ist bei Anträgen auf Abschluss der Präqualifizierung eines Kleinanlagenpools § 28 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden und können die übrigen durch Gutachten oder Testat zu erbringenden Nachweise nach Absatz 2 durch ein Gutachten beziehungsweise ein Testat einheitlich für den Kleinanlagenpool erbracht werden.
(4) § 26 Absatz 7 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragungsnetzbetreiber auch Formatvorgaben und Mindestinhalte für die nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 vorzulegenden Gutachten und Wirtschaftsprüfertestate zu bestimmen haben.