(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung bis spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrags, in den Fällen des § 61 Absatz 2 Satz 3 bis spätestens zum Ablauf des 31. März 2032. § 31 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zuständige Übertragungsnetzbetreiber dem Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 3 die Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Satz 1 entsprechend.
(2) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung erfolgt, wenn
- 1.
die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 geleistet ist,
- 2.
die Angaben und Nachweise nach § 62 vollständig sind,
- 3.
die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und
- 4.
die erforderlichen Nachweise nach § 62 erbracht sind.
(3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung ist abzulehnen, wenn der Kapazitätsverpflichtete
- 1.
nicht innerhalb der entsprechenden Frist nach Nummer 3 einen Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung gestellt hat,
- 2.
die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt und von der Möglichkeit zur Nachbesserung nach Absatz 1 Satz 2 keinen Gebrauch macht oder
- 3.
die Anforderungen nach Absatz 2
- a)
im Fall von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2034 vollständig erfüllt oder
- b)
im Fall von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2033 vollständig erfüllt.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber informiert die Bundesnetzagentur und gegebenenfalls den Netzbetreiber, an den die Anlage angeschlossen ist, über die Entscheidung zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt.