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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
§ 64 Nichtrealisierungspönale

(1) Ein Kapazitätsverpflichteter mit einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von mehr als einem Verpflichtungsjahr muss die Nichtrealisierungspönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber leisten, wenn
1.
der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder
2.
der Kapazitätsverpflichtete innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2
a)
den Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nicht gestellt hat oder
b)
die Voraussetzungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt hat.
(2) Die Nichtrealisierungspönale beträgt die gebotene reduzierte Leistung multipliziert mit
1.
dem 1,5-fachen des Gebotswerts für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren erfüllen müssen, oder
2.
dem Gebotswert für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren erfüllen müssen.
(3) Die Nichtrealisierungspönale fällt in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 anteilig an in Höhe von
1.
einem Zwölftel, wenn eine der Fristen um bis zu 2 Monate überschritten wird,
2.
einem Achtel, wenn eine der Fristen um 2 bis 4 Monate überschritten wird,
3.
einem Sechstel, wenn eine der Fristen um 4 bis 6 Monate überschritten wird,
4.
einem Viertel wenn eine der Fristen um 6 bis 8 Monate überschritten wird,
5.
der Hälfte, wenn eine der Fristen um 8 bis 10 Monate überschritten wird,
6.
drei Vierteln, wenn eine der Fristen um 10 bis 14 Monate überschritten wird,
7.
vier Vierteln, wenn eine der Fristen um mehr als 14 Monate überschritten wird.