(3) Die Nichtrealisierungspönale fällt in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 anteilig an in Höhe von
- 1.
einem Zwölftel, wenn eine der Fristen um bis zu 2 Monate überschritten wird,
- 2.
einem Achtel, wenn eine der Fristen um 2 bis 4 Monate überschritten wird,
- 3.
einem Sechstel, wenn eine der Fristen um 4 bis 6 Monate überschritten wird,
- 4.
einem Viertel wenn eine der Fristen um 6 bis 8 Monate überschritten wird,
- 5.
der Hälfte, wenn eine der Fristen um 8 bis 10 Monate überschritten wird,
- 6.
drei Vierteln, wenn eine der Fristen um 10 bis 14 Monate überschritten wird,
- 7.
vier Vierteln, wenn eine der Fristen um mehr als 14 Monate überschritten wird.