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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
§ 87 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Die Bestimmungen nach § 4 Absatz 2 und 3, den §§ 5 und 6 und den Abschnitten 3, 4, 7, 9 und 10 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.