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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)
Methodik zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die Ausschreibung für Kapazitäten

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 40 - 41)
1.Begriffsbestimmungen
 Im Sinne dieser Anlage ist
 „Lastunterdeckung“ eine Situation, in der die Stromnachfrage in 1 Stunde des Berechnungsjahres in einer modellierten Zone nicht vollständig marktlich gedeckt werden kann,
 „Versorgungssicherheitsberechnung“ das Ausführen des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells zur Ermittlung der erwarteten Stunden in 1 Jahr mit Lastunterdeckung.
2.Berechnung des Gesamtbedarfs
2.1Grundlage ist die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene (Versorgungssicherheitsmonitoring) im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2019/943. Die Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten erfolgt auf Basis des jeweils jüngsten Versorgungssicherheitsmonitorings und einem entsprechenden zentralen Referenzszenario, welches eine Verletzung des Zuverlässigkeitsstandards identifiziert. Ist das jüngste Versorgungssicherheitsmonitoring zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschreibungsvolumens älter als 12 Monate, kann die Bundesnetzagentur auf den jeweils jüngsten Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 zurückgreifen, sofern dieser jünger als 12 Monate und von der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden genehmigt ist.
Für die erstmalige Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten für die Ausschreibung von Kapazitäten zum 1. Dezember 2027 übermittelt die Bundesnetzagentur das zugrundeliegende Versorgungssicherheitsmonitoring an die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Soweit die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eine Stellungnahme gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 abgibt, ist diese von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen. Wenn eine Berücksichtigung nicht möglich ist, ermittelt die Bundesnetzagentur den Gesamtbedarf auf Grundlage des jüngsten Berichts zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943.
Eine erneute Stellungnahme der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Versorgungssicherheitsmonitoring, das dem Gesamtbedarf an Kapazitäten für die Ausschreibung von Kapazitäten zum 1. Oktober 2029 zugrunde liegt, ist einzuholen, wenn das nachfolgende Versorgungssicherheitsmonitoring gegenüber dem zuvor vorgelegten Versorgungssicherheitsmonitoring methodisch erheblich verändert wird.
2.2Die Berechnung erfolgt für den mit der Ausschreibung von Kapazitäten adressierten Erbringungszeitraum. Wird dieser im zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, wird der Gesamtbedarf an Kapazitäten auf Basis der nächstgelegenen modellierten Zeiträume monatsscharf linear interpoliert.
2.3Der Gesamtbedarf an Kapazitäten entspricht der Summe aus der Referenzkapazität und, falls das zugrundeliegende Versorgungssicherheitsmonitoring eine Verletzung des Zuverlässigkeitsstandards identifiziert, der Anpassungskapazität. Beide Kapazitäten werden in reduzierter Kapazität ausgedrückt.
Sofern das Versorgungssicherheitsmonitoring als Grundlage zur Bestimmung des Gesamtbedarfs herangezogen wird, gelten die folgenden in den Nummern 2.3 und 2.4 genannten Berechnungsgrundsätze:
Zur Bestimmung der Referenzkapazität werden alle Stunden untersucht, in denen die Versorgungssicherheitsberechnung des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings eine Lastunterdeckung erwartet. Für jede unterdeckte Stunde wird der Strombedarf in der deutsch-luxemburgischen Gebotszone inklusive der vorzuhaltenden Regelleistung und abzüglich der nicht gedeckten Energie bestimmt und der Durchschnitt über alle Stunden mit Lastunterdeckung gebildet.
Zur Bestimmung der Anpassungskapazität wird ein iteratives Verfahren auf Basis des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells angewandt. Der Startpunkt des iterativen Verfahrens ergibt sich aus der Betrachtung aller Stunden, in denen die Versorgungssicherheitsberechnung des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings eine Lastunterdeckung erwartet. Für die deutsch-luxemburgische Gebotszone werden die unterdeckten Stunden nach ihrer Lastunterdeckung absteigend sortiert. Anhand dieser Reihenfolge soll diejenige Kapazität bestimmt werden, mit der der Zuverlässigkeitsstandard aufwandsminimierend, also mit der geringsten Kapazitätsmenge, erfüllt werden kann.
 Diese Kapazitätsmenge soll im probabilistischen Versorgungssicherheitsmodell zusätzlich zum Ergebnis des integrierten Investitions- und Einsatzmodells des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings berücksichtigt werden und iterativ angepasst werden, bis das probabilistische Versorgungssicherheitsmodell die Erfüllung des Zuverlässigkeitsstandards anzeigt. Der Zuverlässigkeitsstandard gilt hierbei als erreicht, sobald die erwartete Lastunterdeckung des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells bis zu 15 Minuten über oder unter dem Zuverlässigkeitsstandard liegt oder maximal 5 Iterationen durchgeführt wurden. In letzterem Fall ergibt sich die Anpassungskapazität aus der Kapazitätsmenge der Iteration, die dem Zuverlässigkeitsstandard am nächsten kommt und derjenigen Kapazitätsmenge, die gemäß der Methodik zur Ermittlung des Startpunkts noch zur Erreichung des Zuverlässigkeitsstandards notwendig ist.
Ergänzend soll auch für alle weiteren modellierten Gebotszonen, für die eine Verletzung des jeweiligen Zuverlässigkeitsstandards identifiziert wurde, diejenige Kapazität bestimmt werden, mit der der jeweilige Zuverlässigkeitsstandard aufwandsminimierend erfüllt werden kann. Die so ermittelten Kapazitäten sind bei der iterativen Anpassung des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells entsprechend zu berücksichtigen.
2.4Abweichend von Nummer 2.3 kann in der Ausschreibung für Kapazitäten nach § 6 im Jahr 2027 die Anpassungskapazität dem Startpunkt des iterativen Verfahrens entsprechen.
2.5Sofern die Bundesnetzagentur auf den Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 zurückgreift, sind die dort mit veröffentlichten Angaben zum Gesamtbedarf an Kapazitäten heranzuziehen.
3.Bestimmung des Ausschreibungsvolumens
3.1Um das Ausschreibungsvolumen zu bestimmen, werden von dem nach Nummer 2.3 ermittelten Gesamtbedarf folgende Kapazitäten in reduzierter Leistung abgezogen:
 
Kapazitäten, die die Kohlenstoffdioxid-Emissionsgrenzwerte nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhalten;
 
Kapazitäten, die nach § 11 Absatz 1 aufgrund einer anderweitigen Förderung nicht teilnahmeberechtigt sind;
 
bereits in früheren Ausschreibungen bezuschlagte Kapazitäten, deren Verpflichtungszeitraum den relevanten Erbringungszeitraum umfasst; Gebote, die nach § 48 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und 2 bei der Erreichung des Ausschreibungsvolumens unberücksichtigt bleiben, bleiben auch hier unberücksichtigt;
 
die maximale Eintrittskapazität für die grenzüberschreitende Beteiligung, die nach Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 in Verbindung mit Anhang I des Beschlusses Nr. 36/2020 von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 22. Dezember 2020 für die deutsch-luxemburgische Gebotszone bestimmt wird.
 Stichtag für die zu ermittelnden Kapazitäten ist der 31. Oktober 2032.
3.2Die in Nummer 3.1 genannten Kapazitäten werden für den Erbringungszeitraum anhand des jeweiligen Berichts nach Nummer 2.1 sowie weiterer verfügbarer Daten abgeschätzt. Soweit diese Daten nicht der Bundesnetzagentur, aber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, den Übertragungsnetzbetreibern, dem Umweltbundesamt oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegen und zur Bestimmung der Kapazitäten nach Nummer 3.1 notwendig sind, sind die Daten auf Verlangen der Bundesnetzagentur bereitzustellen. Die Bundesnetzagentur kann hierfür eine angemessene Frist setzen; die angeforderten Informationen sind innerhalb dieser Frist zur übermitteln. Wird der Erbringungszeitraum im zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, werden die Kapazitäten auf Basis der nächstgelegenen modellierten Erbringungszeiträume monatsscharf linear interpoliert. Sofern und soweit nicht alle notwendigen Daten verfügbar sind, sind die Kapazitäten unter Einbindung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Übertragungsnetzbetreiber und unter Verwendung aktuell verfügbarer Daten für den Erbringungszeitraum von der Bundesnetzagentur abzuschätzen.
3.3Das Ausschreibungsvolumen soll um die reduzierte Leistung von Erzeugungskapazitäten reduziert werden, die erwartbar trotz Teilnahmeberechtigung auf eine Teilnahme an der Ausschreibung verzichten. Diese Kapazitäten können anhand des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsberichts, der dort hinterlegten Annahmen und verwendeten Quellen, des Marktstammdatenregisters sowie aus den Ergebnissen der Präqualifikation abgeschätzt werden. Für diesen Zweck stellen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur die notwendigen Daten in aggregierter Form unmittelbar nach der Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 zur Verfügung. Um der Unsicherheit in der Abschätzung Rechnung zu tragen und ein Ausschreibungsvolumen sicherzustellen, das die Gewährleistung des Zuverlässigkeitsstandards ermöglicht, können Sicherheitsabschläge im Umfang von bis zu 25 Prozent derjenigen Kapazitäten vorgesehen werden, die durch die Schätzung ermittelt werden.
Die Begrenzung der Ausschreibung des Jahres 2027 auf 75 Prozent des Ausschreibungsvolumens nach § 6 Absatz 4 findet vor der Korrektur der hier beschriebenen teilnahmeberechtigten, aber nicht bietenden Kapazitäten statt.