| 1. | Begriffsbestimmungen |
| Im Sinne dieser Anlage ist | |
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| 2. | Berechnung der Reduktionsfaktoren |
| 2.1 | Berechnungsgrundsätze |
| 2.1.1 | Die Bundesnetzagentur ermittelt die Reduktionsfaktoren auf Basis des Versorgungssicherheitsmonitorings und Szenarios nach Anlage 1 Nummer 2.1, unter Berücksichtigung der Anpassungskapazität nach Anlage 1 Nummer 2.3, sodass der nationale Zuverlässigkeitsstandard eingehalten wird. |
| 2.1.2 | Die Berechnung erfolgt für den mit der Ausschreibung adressierten Erbringungszeitraum. Wird dieser im zugrundeliegenden Bericht nach Anlage 1 Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, werden die Reduktionsfaktoren auf Basis der nächstgelegenen modellierten Erbringungszeiträume monatsscharf linear interpoliert. |
| 2.1.3 | Abweichend von Nummer 2.1.2 erfolgt die Berechnung der Reduktionsfaktoren für die Ausschreibung von Erzeugungskapazitäten nach § 5 für den mit der Ausschreibung adressierten Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren. Der anzuwendende Reduktionsfaktor ergibt sich aus dem Mittelwert aller jährlichen Reduktionsfaktoren des Verpflichtungszeitraums. Für Jahre, die im zugrundeliegenden Bericht nach Anlage 1 Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert werden, sind die jahresscharfen Reduktionsfaktoren über lineare Interpolation zu ermitteln. Für die Jahre nach dem letzten modellierten Jahr ist der Reduktionsfaktor des letzten modellierten Jahres anzusetzen. |
| 2.1.4 | Die Reduktionsfaktoren für die Technologieklassen „Flexible Lasten“ und „Kleinanlagenpool“ werden nur für Ausschreibungen für Kapazitäten nach § 6 ermittelt. |
| 2.2 | Berechnungsmethodik |
| 2.2.1 | Für jede unter Nummer 3 aufgeführte Technologieklasse ergibt sich der jeweilige Reduktionsfaktor nach der Formel:![]() |
| 2.2.2 | Für energiebegrenzte Technologieklassen (Flexible Lasten, Kleinanlagenpools, Pumpspeicher, Batterien und sonstige Speicher) werden die Reduktionsfaktoren nach Nummer 2.2.1 nach stundenscharfer Höchsterbringungsdauer differenziert. Reduktionsfaktoren für energiebegrenzte Technologien mit Höchsterbringungsdauern, die im Bericht nach Nummer 2.1.1 nicht explizit modelliert werden, können auf Basis der nächstgelegenen höchsterbringungsdauerspezifischen Reduktionsfaktoren der gleichen Technologienklasse linear interpoliert werden. Die höchsterbringungsdauerspezifischen Reduktionsfaktoren für energiebegrenzte Technologieklassen werden für die Ausschreibung von Erzeugungskapazitäten und die Ausschreibung von Kapazitäten im Jahr 2027 so lange ermittelt, bis der Reduktionsfaktor den höchsten Wert erreicht, der nach der Modellierung im zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1.1 unter Berücksichtigung technischer Nichtverfügbarkeiten und dem Anlageneinsatz im Modell möglich ist. Für alle weiteren Ausschreibungen von Kapazitäten kann die Bundesnetzagentur die Reduktionsfaktoren bis zu einer Höchsterbringungsdauer ermitteln, wie sie nach der Erfahrung vorheriger Ausschreibungen von den Bietern voraussichtlich benötigt werden. |
| 2.2.3 | Abweichend von den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 kann für die Ausschreibung von Erzeugungskapazitäten nach § 5 sowie für die Ausschreibung von Kapazitäten nach § 6 im Jahr 2027 der Reduktionsfaktor für energiebegrenzte Technologieklassen (Flexible Lasten, Kleinanlagenpools, Pumpspeicher, Batterien und sonstige Speicher) nach der folgenden Formel bestimmt werden:![]() |
| 2.2.4 | Sofern die Bundesnetzagentur nach Anlage 1 Nummer 2.1 den Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 nutzt, kann sie abweichend von den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 Reduktionsfaktoren nach der Methode nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 in der jeweils aktuellsten von der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden genehmigten Fassung bestimmen. |
| 2.2.5 | Neben den Reduktionsfaktoren veröffentlicht die Bundesnetzagentur für die einzelnen Technologieklassen auch die jeweiligen technischen Verfügbarkeitsfaktoren und, im Fall von energiebegrenzten Technologieklassen, die Zyklenwirkungsgrade nach Anlage 6, die bei der Berechnung des Reduktionsfaktors berücksichtigt wurden. Der technische Verfügbarkeitsfaktor basiert auf der durchschnittlichen ungeplanten und geplanten Nichtverfügbarkeit in den Stunden mit Lastunterdeckung der jeweiligen Technologieklasse. Sofern die Reduktionsfaktoren nach Nummer 2.2.3 ermittelt werden, ist die technische Nichtverfügbarkeit aus der Formel in Nummer 2.2.3 maßgeblich. Im Fall der Technologieklassen Wind an Land, Wind auf See und Photovoltaik berücksichtigt der technische Verfügbarkeitsfaktor darüber hinaus auch die begrenzte Verfügbarkeit aufgrund des Dargebots. Im Fall von Stromspeicheranlagen ist der Zyklenwirkungsgrad definiert als das Produkt aus Lade- und Entladewirkungsgrad, bei regelbaren Lasten ergibt sich der Zyklenwirkungsgrad über die Zeit, in der die regelbare Last zur Verfügung beziehungsweise nicht zur Verfügung steht. |
| 3. | Technologieklassen |
| Gas- und Dampfturbinenkraftwerk, auch bei Einsatz von Wasserstoff | |
| Gasturbinen ohne Abhitzekessel, Gasmotoren, sonstige Gaskraftwerke, jeweils auch bei Einsatz von Wasserstoff | |
| Anlagen zur Stromerzeugung aus fester oder flüssiger Biomasse | |
| Anlagen zur Stromerzeugung aus festem oder flüssigem Abfall | |
| Geothermie | |
| Regelbare Lasten | |
| Kleinanlagenpool | |
| Batterien, sonstige Speicher | |
| Pumpspeicher | |
| Wind an Land | |
| Wind auf See | |
| Photovoltaik | |
| Laufwasser | |
| Speicherwasser |