| 1. | Anrechnungsgrundsatz |
| Für die Überschreitung der jeweils geltenden Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 anrechenbar sind alle einmaligen Investitionskosten, deren Zweck ausschließlich in der Bereitstellung von installierter Leistung zur Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung liegt. Anrechenbar sind nur Investitionen, die unmittelbar auf die physische oder technische Bereitstellung von installierter Leistung nach Maßgabe dieses Gesetzes gerichtet sind. Jede Investition ist nur einmal anrechenbar. | |
| 2. | Im Einzelnen: |
| 2.1 |
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| 2.2 |
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| 2.3 |
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| 2.3.1 | Investitionskosten zur Neuerrichtung einer Anlage. Bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten gelten die Standortkriterien nach § 12 Absatz 3. |
| 2.3.2 | Investitionskosten zur Erweiterung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage. Referenzpunkt für die Erweiterung ist nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb die Bestandskapazität der Anlage zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten. Hierunter sind nur Investitionskosten in die Erweiterung der bestehenden installierten Leistung anrechenbar, nicht hingegen Investitionskosten in die Bestandskapazität. |
| 2.3.3 | Investitionskosten für eine wesentliche Verlängerung der erwarteten technischen Lebensdauer der Anlage (Modernisierungen), wobei die Anlage zum Zeitpunkt des Antrags auf vorläufige Präqualifizierung nach Abschnitt 5 bereits vollständig abgeschrieben sein muss. Anlagen gelten 25 Jahre nach Inbetriebnahme als vollständig abgeschrieben. Diese Investitionskosten sind ausschließlich im Rahmen der Ausschreibungen für Kapazitäten anrechenbar. |
| 2.3.4 | Investitionskosten, die sowohl nach Nummer 2.3.2 zu einer Erweiterung der installierten Leistung als auch nach Nummer 2.3.3 zu einer wesentlichen Verlängerung der erwarteten technischen Lebensdauer einer Anlage führen, sind beide anrechenbar bei den Ausschreibungen für Kapazitäten. |
| 2.4 |
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| 2.5 |
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| 3. | Spezifizierung für regelbare Lasten |
| Bei regelbaren Lasten sind nur einmalige Investitionskosten anrechenbar, deren Zweck ausschließlich in der Flexibilisierung des Wirkleistungsbezugs der Anlage liegt. Hierbei ist erforderlich, dass die Anlage durch die Investitionen gegenüber kontrafaktischen und nicht-flexibilisierten Anlagen in die Lage versetzt wird, ihren Wirkleistungsbezug zu reduzieren und dadurch zusätzliche installierte Leistung bereitzustellen. Nicht anrechenbar sind Investitionen, die nicht unmittelbar der Steuerbarkeit beziehungsweise Flexibilisierung des Wirkleistungsbezugs dienen. | |
| 4. | Spezifizierung für Anlagenpools |
| Die vorbenannten Anrechnungsvoraussetzungen müssen für jede im Anlagenpool enthaltene Anlage erfüllt sein. |