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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
Anlage 5 (zu § 14 Absatz 2)
Investitionskosten für Mindestinvestitionsschwellen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 49)
1.Anrechnungsgrundsatz
 Für die Überschreitung der jeweils geltenden Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 anrechenbar sind alle einmaligen Investitionskosten, deren Zweck ausschließlich in der Bereitstellung von installierter Leistung zur Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung liegt. Anrechenbar sind nur Investitionen, die unmittelbar auf die physische oder technische Bereitstellung von installierter Leistung nach Maßgabe dieses Gesetzes gerichtet sind. Jede Investition ist nur einmal anrechenbar.
2.Im Einzelnen:
2.1
„einmalige Investitionskosten“: Nur einmalige Investitionskosten sind anrechenbar. Nicht anrechenbar sind wiederkehrende Investitionskosten, laufende Betriebskosten und Wartungs- und Instandhaltungskosten.
2.2
„Zweck ausschließlich“: Die Investitionen müssen eindeutig und ausschließlich auf die physische Bereitstellung von installierter Leistung gerichtet sein. Investitionen sind nicht anrechenbar, wenn mit ihnen andere Zwecke verfolgt werden oder verbunden sind als die Schaffung von Kapazität.
2.3
„Bereitstellung installierter Leistung“: Investitionen müssen installierte Leistung dem Stromnetz zur Verfügung stellen. Dies kann ausschließlich auf folgende Arten erfolgen:
2.3.1Investitionskosten zur Neuerrichtung einer Anlage. Bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten gelten die Standortkriterien nach § 12 Absatz 3.
2.3.2Investitionskosten zur Erweiterung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.
Referenzpunkt für die Erweiterung ist nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb die Bestandskapazität der Anlage zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten. Hierunter sind nur Investitionskosten in die Erweiterung der bestehenden installierten Leistung anrechenbar, nicht hingegen Investitionskosten in die Bestandskapazität.
2.3.3Investitionskosten für eine wesentliche Verlängerung der erwarteten technischen Lebensdauer der Anlage (Modernisierungen), wobei die Anlage zum Zeitpunkt des Antrags auf vorläufige Präqualifizierung nach Abschnitt 5 bereits vollständig abgeschrieben sein muss. Anlagen gelten 25 Jahre nach Inbetriebnahme als vollständig abgeschrieben. Diese Investitionskosten sind ausschließlich im Rahmen der Ausschreibungen für Kapazitäten anrechenbar.
2.3.4Investitionskosten, die sowohl nach Nummer 2.3.2 zu einer Erweiterung der installierten Leistung als auch nach Nummer 2.3.3 zu einer wesentlichen Verlängerung der erwarteten technischen Lebensdauer einer Anlage führen, sind beide anrechenbar bei den Ausschreibungen für Kapazitäten.
2.4
„zur Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung“: Nur Investitionen im Umfang der gebotenen nominalen Leistung sind anrechenbar. Nicht anrechenbar sind Investitionen in die Schaffung von zusätzlicher installierter Leistung, die über die gebotene nominale Leistung hinausgeht. Zur Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung sind auch Investitionskosten anrechenbar zur Herstellung der Kompatibilität der Anlage mit den technischen Anforderungen an die Anlage nach Abschnitt 3, die ohne diese Investitionen nicht erfüllt wären. Unter technische Anforderungen fallen die Anforderungen zur Erbringung von Momentanreserve nach § 16, die Anforderungen an die Betriebsfähigkeit mit Wasserstoff nach § 17 sowie die Anforderungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 9.
2.5
„physische oder technische Bereitstellung“: Nur Investitionen in die physische oder technische Bereitstellung von installierter Leistung sind anrechenbar, also Herstellungs- und Anschaffungskosten. Hierzu zählen sämtliche Anlagenkomponenten, die für die Bereitstellung von installierter Leistung erforderlich sind, sowie die entsprechenden Baukosten.
3.Spezifizierung für regelbare Lasten
 Bei regelbaren Lasten sind nur einmalige Investitionskosten anrechenbar, deren Zweck ausschließlich in der Flexibilisierung des Wirkleistungsbezugs der Anlage liegt. Hierbei ist erforderlich, dass die Anlage durch die Investitionen gegenüber kontrafaktischen und nicht-flexibilisierten Anlagen in die Lage versetzt wird, ihren Wirkleistungsbezug zu reduzieren und dadurch zusätzliche installierte Leistung bereitzustellen. Nicht anrechenbar sind Investitionen, die nicht unmittelbar der Steuerbarkeit beziehungsweise Flexibilisierung des Wirkleistungsbezugs dienen.
4.Spezifizierung für Anlagenpools
 Die vorbenannten Anrechnungsvoraussetzungen müssen für jede im Anlagenpool enthaltene Anlage erfüllt sein.