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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
Anlage 6 (zu § 65)
Berechnung des Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode, Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis bei mehreren Geboten pro Anlage

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 50 - 53)
1.Begriffsbestimmungen
 Im Sinne dieser Anlage ist:
 
i“ ein Laufindex, der ein Gebot beschreibt,
 
AP“ ein Laufindex über alle Abrechnungsperioden innerhalb des Verpflichtungsjahres,
 
VIi,AP“ der Verfügbarkeitsindikator für ein Gebot i in Abrechnungsperiode AP,
 
VIP,AP“ der Verfügbarkeitsindikator für einen Anlagenpool P in Abrechnungsperiode AP,
 
IP“ die Menge aller Anlagen in Anlagenpool P; für ein Gebot, das sich auf einen Anlagenpool bezieht, gilt: Für Einzelanlagen im Anlagenpool mit jeweils einer installierten Leistung von gleich oder mehr als 1 Megawatt werden die Berechnungen zunächst so durchgeführt, als handele es sich bei den Einzelanlagen um einzelne Gebote i; ein Kleinanlagenpool gilt als eine Einzelanlage,
 
HPV“ eine Hochpreisviertelstunde,
 
HPV-Sequenz“ ein zusammenhängender Zeitraum aufeinanderfolgender HPV; eine HPV-Sequenz beginnt jeweils mit der ersten HPV, die auf eine Viertelstunde, die keine HPV ist, folgt, und endet mit der letzten HPV, bevor wieder eine Viertelstunde auftritt, die keine HPV ist, wobei jedoch HPV-Sequenzen, die über die Grenze zweier Abrechnungsperioden hinausgehen, in zwei separate HPV-Sequenzen an der Grenze der Abrechnungsperioden aufgeteilt werden,
 
j“ ein Laufindex über alle HPV-Sequenzen innerhalb eines Verpflichtungsjahres,
 
HPVj“ die j-te HPV-Sequenz innerhalb des Verpflichtungsjahres,
 
hHPV,j“ die Dauer von HPVj in Stunden,
 
JAP“ eine Menge, die alle Laufindizes j derjenigen HPV-Sequenzen enthält, die innerhalb einer Abrechnungsperiode AP liegen,
 
v“ ein Laufindex über alle HPV innerhalb einer HPV-Sequenz,
 
vj“ die Anzahl der HPV innerhalb von HPVj,
 
δk(i)“ der technische Verfügbarkeitsfaktor für die Technologieklasse k, der die Anlage, die für das Gebot i gebotsgegenständlich ist, zugeordnet ist; für die Ausschreibung für Langzeitkapazitäten gelten für den technischen Verfügbarkeitsfaktor die Werte in Anlage 4,
 
δp“ der rechnerisch ermittelte technische Verfügbarkeitsfaktor für den Anlagenpool P; er errechnet sich als Mittelwert aus den einzelnen technischen Verfügbarkeitsfaktoren „δk(i)“ der Einzelanlagen, die Teil des Pools sind, gewichtet nach deren jeweiliger nominaler Leistung, wie sie auch zur Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools nach § 38 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b angesetzt werden,
 
ηk(i)“ der Zyklenwirkungsgrad („Round trip efficiency“) für die Technologieklasse k, der die Anlage, die für das Gebot i gebotsgegenständlich ist, zugeordnet ist; für die Ausschreibung für Langzeitkapazitäten gelten für den Zyklenwirkungsgrad die Werte in Anlage 4,
 
Für die Parameter technischer Verfügbarkeitsfaktor δk(i) und Zyklenwirkungsgrad ηk(i) gilt gleichermaßen: Maßgeblich ist der Parameterwert, der für die Technologieklasse k in der Ausschreibung gegolten hat, in der das Gebot i bezuschlagt wurde. Für Zuschläge in den Ausschreibungen nach § 6 sind diejenigen Parameterwerte anzulegen, die von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Bedarfsbestimmung nach § 6 Absatz 2 und der Bestimmung der Reduktionsfaktoren nach § 23 Absatz 1 angelegt wurden. Im Fall von nach § 56 erworbenen Kapazitätsverpflichtungen für Gebote, die nicht auf einen Anlagenpool bezogen sind, ist der Parameterwert maßgeblich, der nach denselben Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen ist, wie der für die Übertragung maßgebliche Reduktionsfaktor. Im Fall von nach § 56 erworbenen Kapazitätsverpflichtungen für Gebote, die auf einen Anlagenpool bezogen sind, ist der Parameterwert für jede einzelne Anlage des Anlagenpools gesondert zu bestimmen. Maßgeblich ist jeweils der Parameterwert der Technologieklasse, zu der die Einzelanlage gehört, der nach denselben Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen ist, wie der für die Übertragung maßgebliche Reduktionsfaktor des Anlagenpools. Ein Kleinanlagenpool gilt als Einzelanlage. Für ihn betragen beide Parameterwerte 1. Anzulegen ist diejenige Technologieklasse k, zu der die gebotsgegenständliche Anlage nach Anlage 3 beziehungsweise Anlage 4 gehört, je nachdem, welche zutreffend ist.
 
RFk(i)“ der Reduktionsfaktor für die Technologieklasse k, der die Anlage, die für das Gebot i gebotsgegenständlich ist, zugeordnet ist, nach Anlage 3 beziehungsweise Anlage 4, je nachdem, welche zutreffend ist; maßgeblich ist der Reduktionsfaktor, der für die Technologieklasse in der Ausschreibung gegolten hat, in der das Gebot den Zuschlag erhalten hat; im Fall von nach § 56 erworbenen Kapazitätsverpflichtungen ist der nach § 59 Absatz 2 ermittelte Reduktionsfaktor anzulegen; für gebotsgegenständliche Anlagen von Indikativgeboten ist RFk(i) derjenige Reduktionsfaktor, der für den Funktionsnachweis nach § 70 Absatz 2 verwendet wird,
 
hHöED,i“ für Gebote, die sich auf Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen beziehen, die angegebene Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden; für Gebote, die sich auf Anlagen einer energieunbegrenzten Technologieklasse beziehen, entspricht hHöED,i der Anzahl an Stunden der gesamten Abrechnungsperiode,
 
Lk(i),j“ der angenommene Ladezustand der Technologieklasse k, der die Anlage, die für das Gebot i gebotsgegenständlich ist, zugeordnet ist, am Anfang von HPVj als relativer Faktor bezogen auf die Energiemenge, die sich aus der Multiplikation der reduzierten Leistung „rMWTeilnahme,i“ mit der Höchsterbringungsdauer hHöED,i dividiert durch den Reduktionsfaktor RFk(i) ergibt; für Anlagen einer energieunbegrenzten Technologieklasse beträgt dieser Wert 1,
 
Wsoll,i,AP“ die für das Gebot i zu erbringende elektrische Sollenergiemenge während der Abrechnungsperiode AP,
 
„Werbracht,i,AP“ die dem Gebot i zugewiesene erbrachte elektrische Energiemenge der gebotsgegenständlichen Anlage während der Abrechnungsperiode AP,
 
Wsoll,i,j“ die für das Gebot i zu erbringende elektrische Sollenergiemenge während einer HPV-Sequenz j innerhalb der Abrechnungsperiode,
 
rMWTeilnahme,i“ die reduzierte Leistung von Gebot i; die reduzierte Leistung von einem Gebot für einen Anlagenpool ist die nach § 38 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b angesetzte reduzierte Leistung; für Indikativgebote nach § 71 wird die reduzierte Leistung auf die für das Verpflichtungsjahr nachgewiesene reduzierte Leistung herabgesetzt, sofern die im Funktionsnachweis nach § 69 nachgewiesene reduzierte Leistung kleiner ist als die reduzierte Leistung des Indikativgebots; für Indikativgebote beträgt die nachgewiesene reduzierte Leistung 0 für HPVj, deren Beginn vor dem für das Verpflichtungsjahr maßgeblichen Messzeitraum nach § 69 Absatz 1 liegt,
 
Rj,j-1“ die Zeit in Stunden zwischen dem Ende der vorhergehenden HPV-Sequenz j-1 und dem Beginn der HPV-Sequenz j (letzte Regenerationszeit) abzüglich der Zeit der Viertelstunden in der letzten Regenerationszeit, für die eine Ausnahme durch die ÜNB nach § 66 Absatz 3 oder nach Nummer 3.3 Satz 5 erfolgt,
 
Rj-1,j-2“ die Zeit in Stunden zwischen dem Ende der vorvorhergehenden HPV-Sequenz j-2 und der vorhergehenden HPV-Sequenz j-1 (vorletzte Regenerationszeit) abzüglich der Zeit der Viertelstunden in der vorletzten Regenerationszeit, für die eine Ausnahme durch die ÜNB nach § 66 Absatz 3 oder nach Nummer 3.3 Satz 5 erfolgt.
2.Zeitlicher Anwendungsbereich
 Der Verfügbarkeitsindikator wird pro Abrechnungsperiode berechnet.
3.Berechnung
3.1Verfügbarkeitsindikator
Besteht ein Gebot i aus einer einzelnen Anlage, ergibt sich der Verfügbarkeitsindikator für eine Abrechnungsperiode aus dem Verhältnis zwischen der dem Gebot zugewiesenen erbrachten Energiemenge und der für das Gebot zu erbringenden Sollenergiemenge:
VI mit den Indizes i und AP entspricht dem Bruch aus W erbracht (mit den Indizes i und AP) im Zähler und W soll (mit den Indizes i und AP) im Nenner.
Dabei kann VIi,AP keine Werte unterhalb von 0 und oberhalb von 1/δk(i) annehmen. Abweichend hierfür gilt für Einzelanlagen, die Teil eines Anlagenpools sind, dass VIi,AP auch Werte oberhalb von 1/δk(i) annehmen kann.
Bezieht sich ein Gebot i auf einen Anlagenpool nach § 20, ergibt sich der Verfügbarkeitsindikator als der mit der reduzierten Leistung der einzelnen Anlagen gewichtete Mittelwert der Verfügbarkeitsindikatoren aller Anlagen aus der Menge Ip:
VI mit den Indizes P und AP entspricht einem gewichteten Mittelwert: im Zähler die Summe über alle Bausteine i aus der Menge I Unterstrich P des Produkts aus VI (Indizes i, AP) und rMW Teilnahme (Index i); im Nenner die Summe über dieselben Bausteine i von rMW (Indizes Teilnahme, i).
Dabei kann VIP,AP keine Werte oberhalb von 1/δP annehmen.
 Die dem Gebot zugewiesene erbrachte Energiemenge und die für das Gebot zu erbringende Sollenergiemenge für eine Abrechnungsperiode ergeben sich, indem jeweils alle dem Gebot zugewiesenen erbrachten und Sollenergiemengen der HPV-Sequenzen innerhalb der Abrechnungsperiode aufaddiert werden:
W erbracht mit den Indizes i und AP entspricht der Summe über alle j aus der Menge J Unterstrich AP von W erbracht mit den Indizes i und j.
W soll mit den Indizes i und AP entspricht der Summe über alle j aus der Menge J Unterstrich AP von W soll mit den Indizes i und j.
3.2.1Erbrachte Energiemenge
Die dem Gebot i zugewiesene erbrachte Energiemenge in einer HPV-Sequenz (Werbracht,i,j) ergibt sich aus der erbrachten Energiemenge der gebotsgegenständlichen Anlage multipliziert mit dem Quotienten aus der für das Gebot i zu erbringenden Sollenergiemenge in der Abrechnungsperiode AP (Wsoll,i,AP) und der Summe über die für die Abrechnungsperiode zu erbringenden Sollenergiemengen aller Gebote, die derselben Anlage zugeordnet sind wie das Gebot i, wobei der Wert für die erbrachte Energiemenge in einer HPV-Sequenz keine negativen Werte annehmen kann.
Die erbrachte Energiemenge ergibt sich
für Erzeugungsanlagen aus der gemessenen Nettoenergiemenge,
für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools aus der gemessenen Nettoenergiemenge abzüglich des Referenzwerts nach Nummer 4.
Für die gemessene Nettoenergiemenge pro HPV werden die Einspeisungen positiv und Entnahmen negativ gezählt.
Die erbrachte Energiemenge der für Gebot i gebotsgegenständlichen Anlage ergibt sich als die Summe aller erbrachten Energiemengen pro HPV von der ersten HPV der HPV-Sequenz bis zur N-ten HPV, wobei das N herangezogen wird, bei dem die Summe der erbrachten Energiemengen pro HPV maximal ist.
3.2.2Sonderfälle für die gemessene Energiemenge
Während einer HPV entspricht die gemessene Nettoenergiemenge der Anlage i
im Fall der Bereitstellung von negativer Regelleistung der tatsächlichen Nettoenergiemenge zuzüglich dem Absolutbetrag der abgerufenen negativen Regelenergie,
im Fall der Bereitstellung von positiver Regelleistung der tatsächlichen Nettoenergiemenge zuzüglich der bereitgestellten Regelleistung multipliziert mit einer Viertelstunde und abzüglich der abgerufenen positiven Regelenergie,
im Fall von durch die Netzbetreiber veranlassten netz- und systembedingten Maßnahmen sowie im Fall von regulatorisch vorgeschriebenen Schwarzstart- und Betriebsversuchen zur Überprüfung der Schwarzstartfähigkeit nach Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2196 sowie Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/631 und relevanten nationalen Vorgaben, die die Fahrweise der Anlagen beeinflussen, einer Nettoenergiemenge in Höhe der Summe der reduzierten Leistung geteilt durch RFk(i) über alle Gebote, die dieser Anlage zugeordnet sind, multipliziert mit einer Viertelstunde. Die hiernach berücksichtigten Maßnahmen sind auf der Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu veröffentlichen.
3.3Sollenergiemenge
Die für das Gebot i zu erbringende Sollenergiemenge in HPVj wird nach der folgenden Formel berechnet:
W soll mit den Indizes i und j entspricht dem Produkt aus drei Faktoren: rMW Teilnahme (Index i) durch RF (Index k(i)); delta (Index k(i)); und dem Minimum aus L (Indizes k(i), j) mal h HöED (Index i) einerseits und h HPV (Index j) andererseits.
Der Ladezustand am Anfang einer HPV-Sequenz berechnet sich nach folgender Formel:
L mit den Indizes k(i) und j ist das Ergebnis einer mehrfach verschachtelten Minimum-Maximum-Berechnung mit vier Termen: Zunächst wird ein innerer Bruch gebildet: eta mit dem Index k(i), multipliziert mit R mit den Indizes j minus 1 und j minus 2, im Zähler, geteilt durch h HöED mit dem Index i im Nenner. Von diesem Bruch und der Zahl 1 wird das Minimum gebildet — nennen wir dieses Zwischenergebnis A. Von A wird ein zweiter Bruch abgezogen: h HPV mit dem Index j minus 1, geteilt durch h HöED mit dem Index i. Von dieser Differenz und der Zahl 0 wird das Maximum gebildet — nennen wir dieses Zwischenergebnis B. Zu B wird ein dritter Bruch addiert: eta mit dem Index k(i), multipliziert mit R mit den Indizes j und j minus 1, im Zähler, geteilt durch h HöED mit dem Index i im Nenner. Das Gesamtergebnis L mit den Indizes k(i) und j ist schließlich das Minimum aus dieser Summe und der Zahl 1.
Für den Fall j = 1 werden beide Regenerationszeiten Rj,j-1 und Rj-1,j-2 auf 8 760 festgelegt.
Für den Fall j = 1 gilt: hHPV,j-1 = 0.
Die Übertragungsnetzbetreiber können der Bundesnetzagentur bis spätestens 3 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres eine Methode vorlegen, nach der bestimmte Viertelstunden nicht für die Berechnung der Regenerationszeiten berücksichtigt werden, wenn ein in der Methode festzulegender Preisindex des untertägigen Stromhandels die Preisschwelle um einen in der Methode festzulegenden Betrag übersteigt, mindestens jedoch 100 Euro pro Megawattstunde. Die Bundesnetzagentur kann die Methode mit Wirkung ab dem nächsten Verpflichtungsjahr genehmigen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen eine genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
4.Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
 Für jede HPV oder jedes Bilanzkreisabrechnungsintervall, das zu einem Messzeitraum nach § 72 gehört, berechnet der zuständige Übertragungsnetzbetreiber einen Referenzwert je regelbarer Last oder Kleinanlagenpool. Die Berechnung erfolgt anhand der nach § 72 von den Übertragungsnetzbetreibern erstellten und von der Bundesnetzagentur genehmigten Methode.
Der Referenzwert kann höchstens den Wert 0 betragen.
Liegen in der Berechnung der erbrachten Energiemenge nach Nummer 3.2 beziehungsweise der erbrachten Leistung nach § 70 Absatz 2 der Uhrzeit entsprechende Bilanzkreisabrechnungsintervalle ohne Lastwerte vor, werden diese in der Berechnung als Messwerte mit dem Wert 0 bewertet.
5.Aufteilung der im Funktionsnachweis erbrachten Leistung bei mehreren Kapazitätsverpflichtungen pro Anlage
5.1Ist die im Funktionsnachweis nach § 70 Absatz 2 erbrachte Leistung kleiner oder gleich der Summe der Quotienten aus der bezuschlagten reduzierten Leistung und dem für das jeweilige Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 70 Absatz 1 über alle bezuschlagten Gebote, wird jedem bezuschlagten Gebot eine erbrachte Leistung zugeordnet, die dem Anteil der reduzierten Leistung des Gebots an der Summe der reduzierten Leistung aller Gebote entspricht. Indikativgeboten wird keine gemessene erbrachte Leistung zugeordnet.
5.2Übersteigt die erbrachte Leistung die Summe der Quotienten aus der bezuschlagten reduzierten Leistung und dem für das jeweilige Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 72 über alle bezuschlagten Gebote, wird
1.
jedem bezuschlagten Gebot eine erbrachte Leistung zugeordnet, die dem Quotienten aus der bezuschlagten reduzierten Leistung und dem maßgeblichen Reduktionsfaktor des jeweiligen Gebots entspricht, und
2.
der darüber hinausgehende Anteil der erbrachten Leistung den Indikativgeboten zugeordnet. Die Aufteilung auf die Indikativgebote erfolgt im Verhältnis der reduzierten Leistung der Indikativgebote zur Summe der reduzierten Leistung aller Indikativgebote.