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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
Anlage 7 (zu den §§ 66 und 81)
Formeln zur Berechnung des Aktivierungspreises für die Bestimmung von Hochpreisviertelstunden und des Ausübungspreises für den Preisspitzenausgleich

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 54)
1.Begriffsbestimmungen
 Im Sinn dieser Anlage ist:
 
i ein Laufindex über alle bezuschlagten Gebote i,
 
u ein Laufindex über alle zum Gebot i zugehörigen Anlagen. Die Anlagen eines Kleinanlagenpools gelten zu diesem Zweck als eine Anlage,
 
WGel der Wirkungsgrad (WG) elektrisch (el) einer offenen Gasturbine im Erdgasbetrieb bezogen auf den unteren Heizwert in Höhe von 37 Prozent (entspricht 0,37 MWhel/MWhth),
 
PErdgas, t-1 der für den Erfüllungstag t-1 am letzten Handelstag vor der Ermittlung des Aktivierungs- bzw. Ausübungspreises anzulegende Spotmarktpreis für Erdgas in Euro/MWhth, bezogen auf den oberen Heizwert,
 
F0,903 der Faktor in Höhe von 0,903 mit dem der Erdgaspreis auf den unteren Heizwert umgerechnet wird,
 
EFErdgas der spezifische Kohlenstoffdioxidemissionsfaktor für Erdgas bezogen auf den unteren Heizwert in Höhe von 201,6 g CO2/kWh,
 
TPCO2,t-1 der am letzten Handelstag vor der Ermittlung des Aktivierungs- bzw. Ausübungspreises anzulegende Kohlenstoffdioxid-Preis für 1 Tonne Kohlenstoffdioxid in EUR/tCO2,
 
ÜK ein pauschaler Fixbetrag in Höhe von 50 EUR/MWhel für übrige Kosten (ÜK) wie Startkosten, Netzentgelte für den Brennstoffbezug und andere variable Betriebskosten,
 
ein Index über alle Viertelstunden des Erfüllungstags t,
 
Aktivierungspreist die täglich ermittelte Preisschwelle für den Erfüllungstag t, die maßgeblich für die Einstufung einer Viertelstunde als Hochpreisviertelstunde nach § 66 Absatz 2 und § 81 ist,
 
Ausübungspreisv,u eine für jede Viertelstunde v des Erfüllungstags t und jede Anlage u ermittelte Preisschwelle für den Preisspitzenausgleich nach § 81,
 
dynNEv,u das für die Viertelstunde v des Erfüllungstags t von einem fiktiven Kraftwerk mit gleichem Inbetriebnahmedatum und gleichem Netzanschlusspunkt wie die Anlage u für Stromeinspeisung erhobene arbeitsbezogene Netzentgelt in Euro je Megawattstunde (dynamisches Netzentgelt). Für Kleinanlagenpools beträgt der Wert für dynNEv,u 0.
2.Aktivierungspreis zur Bestimmung von Hochpreisviertelstunden nach § 66 Absatz 2
 Der Aktivierungspreis zur Bestimmung von Hochpreisviertelstunden ergibt sich für jeden Erfüllungstag t aus nachstehender Formel. Er gilt einheitlich für alle von diesem Gesetz adressierten Anlagen und ist den tagesaktuellen variablen Kosten einer offenen Gasturbine im Erdgasbetrieb zuzüglich einem Abstandswert von 150 Euro je Megawattstunde nachgebildet.
Aktivierungspreis mit dem Index t entspricht der Summe aus drei Termen: erstens einem Bruchterm mit eins durch WG el mal der Summe aus dem Bruch P Erdgas geteilt durch F_0,903 und EF Erdgas mal TP CO2. Zweitens ÜK. Drittens 150 €/MWh.
3.Ausübungspreis für den Preisspitzenausgleich nach § 81
 Für die Berechnung des Preisspitzenausgleichs nach § 81 wird für jede Viertelstunde v des Erfüllungstags t und jede Anlage u ein Ausübungspreis berechnet, der arbeitsbezogene Netzentgelte dynNEv,u für die Einspeisung von Strom berücksichtigt.
Ausübungspreis mit den Indizes v und u entspricht derselben Struktur wie der Aktivierungspreis, jedoch mit dynNE (Indizes v, u) statt des festen 150 €/MWh-Betrags.