Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Wirtschaftlichkeit (§ 4 Nr. 5) | - a)
Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklären - b)
Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden
| 2*) | | | |
- c)
Ressourcen effizient einsetzen - d)
Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden - e)
betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern
| | 2*) | | |
6 | Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen (§ 4 Nr. 6) | - a)
ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln - b)
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen - c)
Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwenden - d)
Informationen beschaffen
| 2*) | | | |
- e)
Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzen - f)
bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken - g)
betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden - h)
soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
| | | 2*) | |
7 | Informationstechnik und -verarbeitung (§ 4 Nr. 7) | - a)
Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen - b)
Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzen - c)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden - d)
Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen
| 4*) | | | |
- e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen
| | | 4*) | |
- f)
Datennetze nutzen
| | | | 4*) |
8 | Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren (§ 4 Nr. 8) | - a)
Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhaben - b)
Vervielfältigungstechniken anwenden - c)
Zeichnungsvorschriften und -richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen anwenden - d)
Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellen - e)
Koordinatensysteme anwenden
| 8 | | | |
- f)
Linien mit Hilfe von Entwurfselementen konstruieren - g)
Planungsunterlagen von Verkehrswegen und Bauwerken zeichnen
| | 6 | | |
- h)
örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
| | | | 2 |
9 | Bautechnisches Berechnen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen - b)
Koordinatenberechnungen, insbesondere Haupt- und Kleinpunkte sowie Absteckwerte einer Projektachse, durchführen
| 9 | | | |
- c)
Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte durchführen
| | 5 | | |
- d)
Mengen für Bauleistungen berechnen
| | | 2 | |
- e)
hydraulische Berechnungen durchführen - f)
schalltechnische Berechnungen durchführen
| | | | 2 |
10 | Lage- und Höhenvermessungen (§ 4 Nr. 10) | - a)
Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben - b)
amtliches und topographisches Karten- und Zahlenwerk nutzen - c)
Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen - d)
Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführen - e)
Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
| 8 | | | |
- f)
topographische Aufnahmen durchführen - g)
Absteckungen von Achspunkten nach verschiedenen Methoden durchführen - h)
Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen
| | 6 | | |
- i)
Baukontrollmessungen durchführen und auswerten
| | | | 2 |
11 | Baustoffe und Böden (§ 4 Nr. 11) | - a)
Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften unterscheiden - b)
hydraulische und bituminöse Bindemittel nach ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden
| 3 | | | |
- c)
Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheiden - d)
Arten und Eigenschaften von Beton und Mörtel unterscheiden
| | 3 | | |
- e)
Arten und Eigenschaften des Oberbaus von Verkehrsflächen unterscheiden - f)
im Straßenbau verwendete Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen
| | | 2 | |
- g)
Verfahren zur Prüfung von Straßenbaustoffen und Böden unterscheiden - h)
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden
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12 | Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen (§ 4 Nr. 12) | - a)
Verwaltung und Organisation des Straßen- und Verkehrswesens darstellen - b)
Aufgabenbereiche einer Gesamtverkehrsplanung darstellen
| 2 | | | |
- c)
Gesetze des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts anwenden
| | | 2 | |
- d)
Grundlagen zur Finanzierung und Förderung im Straßen- und Verkehrswesen darstellen - e)
bei Vereinbarungen und Anträgen für behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse mitwirken
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13 | Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken (§ 4 Nr. 13) | - a)
technische Vorschriften und Richtlinien für die Entwurfsbearbeitung anwenden - b)
Planung, insbesondere nach Planungssystematik und Umweltgesichtspunkten sowie unter Beachtung der Folgekosten, durchführen - c)
Grundlagen der Straßenverkehrstechnik anwenden - d)
Verkehrsdaten erheben und auswerten
| 10 | | | |
- e)
Querschnitte von Straßen und Radwegen konstruieren - f)
Entwurfselemente bei der Achskonstruktion im Grundriss und Aufriss anwenden
| | 6 | | |
- g)
Entwurfsunterlagen für Straßen und Radwege in Grundriss, Aufriss und Querschnitt ausarbeiten - h)
Knotenpunkte konstruieren - i)
Gestaltungselemente des ortsgerechten Straßenbaues anwenden - k)
Anlagen der Straßenentwässerung planen - l)
bauliche Verkehrsanlagen für den öffentlichen Personennahverkehr im Straßenraum planen und konstruieren - m)
Straßen- und Radwegeentwurfsunterlagen ausarbeiten und zusammenstellen
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- n)
Arten und Konstruktionsmerkmale von Ingenieurbauwerken, insbesondere Brücken, unterscheiden - o)
Bauwerkpläne bearbeiten und Bauwerkdetails konstruieren - p)
Kostenberechnungen durchführen
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14 | Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen (§ 4 Nr. 14) | - a)
Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrsplanungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten
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- b)
Unterlagen für das Linienbestimmungsverfahren und für die Planfeststellung ausarbeiten - c)
Fachbeiträge, insbesondere der Landespflege, des Städtebaues und des Immissionsschutzes, bei der Verkehrsplanung berücksichtigen - d)
Unterlagen für den Grunderwerb erstellen
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15 | Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen (§ 4 Nr. 15) | - a)
vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden - b)
Regeln der Straßenbautechnik anwenden - c)
Baumaßnahmen vorbereiten, insbesondere - -
bei Abstimmung mit Dritten mitwirken - -
örtliche Erhebungen durchführen - -
bei der Festlegung von Bauweisen mitwirken sowie - -
Unterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsführung bearbeiten
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- d)
Einrichtung und Verkehrssicherung von Baustellen vorbereiten und kontrollieren - e)
Unterlagen für die Ausschreibung ausarbeiten und zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken - f)
Einsatz von Maschinen und Geräten planen - g)
bei Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken - h)
Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten - i)
örtliche Aufmaße herstellen - k)
bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken und Gewährleistungsfristen überwachen - l)
Abrechnung von Baumaßnahmen durchführen
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16 | Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes (§ 4 Nr. 16) | - a)
Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes unterscheiden - b)
Einsatzpläne und Ausschreibungsunterlagen für Aufgaben des Betriebsdienstes erstellen, insbesondere für Winterdienst, Grünpflege, Reinigung und betriebliche Instandhaltung - c)
Planunterlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen bearbeiten - d)
Ausstattung von Verkehrswegen planen und Unterlagen ausarbeiten, insbesondere für - -
Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen, - -
Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen, - -
Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen
- e)
Stationierungs- und Netzknotensystem darstellen und bei dessen Fortführung mitwirken - f)
Aufgaben und Ziele der Erhaltungsplanung für Verkehrsanlagen und Bauwerke darstellen und bei Aufgaben der Zustandserfassung mitwirken - g)
Verfahren zur Verwaltung des Straßennetzes unterscheiden und Vorgänge bearbeiten, insbesondere bei Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen, bei der Festsetzung von Ortsdurchfahrten und bei Schadensregulierungen mitwirken
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17 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 17) | - a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
| 2*) | | | |
- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere - -
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen, - -
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren - -
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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