Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 10 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Wirtschaftlichkeit (§ 10 Nr. 5) | - a)
Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklären - b)
Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden
| 2*) | | | |
- c)
Ressourcen effizient einsetzen - d)
Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden - e)
betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern
| | | | 2*) |
6 | Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen (§ 10 Nr. 6) | - a)
ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln - b)
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen - c)
Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwenden - d)
Informationen beschaffen
| 2*) | | | |
- e)
Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzen - f)
bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken - g)
betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden - h)
soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
| | | 2*) | |
7 | Informationstechnik und -verarbeitung (§ 10 Nr. 7) | - a)
Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen - b)
Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzen - c)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden - d)
Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen
| 4*) | | | |
- e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen
| | | 4*) | |
- f)
Datennetze nutzen
| | | | 4*) |
8 | Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren (§ 10 Nr. 8) | - a)
Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhaben - b)
Vervielfältigungstechniken anwenden - c)
Zeichnungsvorschriften und -richtlinien anwenden - d)
Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellen - e)
Koordinatensysteme anwenden
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- f)
Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längenschnitten und Querprofilen darstellen - g)
Planungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Bauwerken zeichnen - h)
örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
| | 4 | | |
9 | Bautechnisches Berechnen (§ 10 Nr. 9) | - a)
Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen - b)
Koordinatenberechnungen durchführen - c)
Mengen für Bauleistungen berechnen
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- d)
hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen, Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern durchführen, insbesondere Tabellen anwenden
| | | 2 | |
- e)
Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen Berechnungen anwenden
| | | | 2 |
10 | Lage- und Höhenvermessungen (§ 10 Nr. 10) | - a)
Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben - b)
amtliches und topographisches Kartenwerk nutzen - c)
Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen - d)
Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführen - e)
Absteckungen von Bauwerken und Trassen durchführen - f)
Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
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- g)
Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen
| | 2 | | |
- h)
topographische Aufnahmen durchführen
| | | | 2 |
11 | Baustoffe und Böden (§ 10 Nr. 11) | - a)
Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden - b)
Bau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
| 2 | | | |
- c)
Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
| | 2 | | |
- d)
Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden unterscheiden - e)
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden
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12 | Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten (§ 10 Nr. 12) | - a)
Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaushaltes darstellen - b)
Messeinrichtungen, insbesondere Grundwasserstandsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen, Pegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden
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- c)
Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwenden
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- d)
Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen, Messgeräte pflegen - e)
Beobachtungswerte erfassen und Hauptwerte anwenden
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- f)
Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte unterscheiden - g)
Probenahmen an Gewässern, Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durchführen und dokumentieren - h)
Boden- und Wasserproben bei Altlasten und Grundwasserverunreinigungen entnehmen und dokumentieren
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13 | Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen (§ 10 Nr. 13) | - a)
technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblätter für die Entwurfsbearbeitung anwenden
| 4 | | | |
- b)
Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsanlagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren - c)
Bauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren - d)
Bauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächengewässern, insbesondere für Sohl- und Böschungssicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanlagen, Deiche und Dämme, bearbeiten
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- e)
Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaßnahmen planen - f)
Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes entwerfen und Pläne bearbeiten - g)
Kostenberechnungen durchführen
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- h)
Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und konstruieren - i)
Kanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren
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14 | Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe (§ 10 Nr. 14) | - a)
Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie des Bodenschutzrechts anwenden
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- b)
Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung von Antragsunterlagen mitarbeiten - c)
Unterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung der Antragsunterlagen mitarbeiten
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- d)
Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausarbeiten und beurteilen - e)
Unterlagen für Abstimmungsverfahren von wasserwirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung der Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten
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- f)
bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen beurteilen - g)
Unterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und beurteilen - h)
Unterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten - i)
bei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mitwirken - k)
Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne darstellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken
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15 | Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen (§ 10 Nr. 15) | - a)
Regeln der Wasserwirtschaft anwenden - b)
Einsatz von Maschinen und Geräten beurteilen
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- c)
vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden - d)
bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken, insbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie örtliche Erhebungen durchführen - e)
bei der Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung, der Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mitwirken
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- f)
Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei Vergabeverfahren mitwirken - g)
bei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken und dabei insbesondere - -
Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten, - -
örtliche Aufmaße herstellen, - -
bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken sowie - -
Baumaßnahmen abrechnen
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16 | Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete (§ 10 Nr. 16) | - a)
Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten anwenden
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- b)
Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die Festsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz- und von Überschwemmungsgebieten sowie zur Ermittlung von Retentionsräumen an Gewässern durchführen - c)
Gebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen
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- d)
Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsverfahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwirken - e)
Wasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden
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17 | Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten (§ 10 Nr. 17) | - a)
bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durchführen
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- b)
Kontrollen bei kommunalen Abwässerkanälen, -anlagen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der Eigenkontrolle und der staatlichen Überwachung, durchführen - c)
Wasserversorgungsanlagen kontrollieren
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- d)
Hochwasserdienst, insbesondere Hochwasserdienstordnungen und Einsatzpläne, darstellen - e)
Kontrollen bei gewerblichen und industriellen Abwasseranlagen und -einleitungen durchführen - f)
Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen überwachen - g)
bei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten mitwirken
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18 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 10 Nr. 18) | - a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
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- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere - -
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen, - -
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren, - -
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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