(2) Die fernlenkende Person ist zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs befähigt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie an einer Schulung zum Nachweis des sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führens dieses ferngelenkten Kraftfahrzeugs durch den Halter teilgenommen hat. Die Schulung muss mindestens die folgenden Inhalte und Fähigkeiten vermitteln:
- 1.
Kenntnisse über die Voraussetzungen für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, auch durch Perspektivübernahme,
- 2.
Kenntnisse über die Voraussetzungen für die Sicherheit und den Komfort der Fahrzeuginsassen, auch durch Perspektivübernahme,
- 3.
zum Fernlenkbetrieb dessen gesetzliche Grundlagen, Technik, Ablauf, Übernahme und Rückgabe der Fahrzeugkontrolle, Beteiligte und Rollen, Organisation, Richtlinien und Regelungen, Anwendungsfälle sowie Betriebsbereiche und -bedingungen,
- 4.
zum Leitstand dessen Komponenten, Technik, Bedienung, Login und Einbindung in das Kontrollzentrum,
- 5.
zur Latenz deren Ursachen, Folgen und Kompensation durch die fernlenkende Person,
- 6.
zur Kommunikationsschnittstelle und Videoübertragung deren technischer Hintergrund und mögliche Fehler,
- 7.
Sensorinformationen der Virtualität und Videodarstellung, Cyberkrankheit, Immersion und Präsenz,
- 8.
Herausforderungen infolge menschlicher Einflüsse und der Umgang mit diesen Herausforderungen mit Blick auf Arbeitsbelastung, Situationsbewusstsein und Folgen für die Fahrsicherheit,
- 9.
Kommunikation mit anderem Betriebspersonal, Fahrzeuginsassen, anderen Verkehrsteilnehmenden und den zuständigen Polizeibehörden,
- 10.
Fernlenken und Fahren in unterschiedlichen Verkehrsumgebungen und unter unterschiedlichen Umgebungsbedingungen, insbesondere Helligkeit, Wetterverhältnisse, Verkehrsdichte, in Abhängigkeit von den tatsächlichen Einsatzszenarien der fernlenkenden Person und
- 11.
Sicherheitsprüfungen des ferngelenkten Kraftfahrzeugs vor Abfahrt, während der Fahrt und nach Abstellen des Fahrzeugs.