(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug zu widerrufen, wenn
- 1.
das Gesamtsystem zum Fernlenken die Anforderungen nach Anlage 1 nicht mehr erfüllt,
- 2.
das Gesamtsystem zum Fernlenken entgegen § 4 Absatz 7 verändert worden ist,
- 3.
der Halter Nebenbestimmungen nach § 4 Absatz 4 nicht oder nicht mehr erfüllt,
- 4.
der Halter das Forschungsvorhaben nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht mehr durchführt,
- 5.
der Halter Daten oder technische Spezifikationen, die für die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts über die Erteilung der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug oder deren Widerruf wesentlich sind, zurückhält oder über diese falsche Angaben macht oder
- 6.
durch den Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist.
(2) Besteht die begründete Annahme, dass ein Widerrufsgrund nach Absatz 1 vorliegt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt unbeschadet der Befugnis nach § 5 Absatz 4 geeignete Maßnahmen anordnen, die der weiteren Aufklärung dienlich sind, insbesondere das Beibringen von Unterlagen oder die Vorstellung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs beim Kraftfahrt-Bundesamt oder bei einer nach § 4 Absatz 5 genannten Stelle. Bis zum Abschluss der Prüfung, ob ein Widerrufsgrund nach Absatz 1 vorliegt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Betriebserlaubnis anordnen.
(3) Wenn die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis widerrufen worden ist oder aufgrund einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 ruht, darf das ferngelenkte Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden.
(4) Wenn für das ferngelenkte Kraftfahrzeug eine Betriebsbereichsgenehmigung nach § 7 Absatz 2 erteilt worden ist, setzt das Kraftfahrt-Bundesamt die zuständige Behörde nach § 7 Absatz 1 über das Ruhen oder den Widerruf der nach § 4 Absatz 1 erteilten Betriebserlaubnis für das ferngelenkte Kraftfahrzeug unverzüglich in Kenntnis.
(5) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.