(1) Die Erteilung der Betriebsbereichsgenehmigung bedarf eines Antrags des Halters bei der zuständigen Behörde.
(2) Der Antrag muss enthalten:
- 1.
die Darstellung des Betriebsbereichs nach Anlage 2 Nummer 1,
- 2.
die Betriebserlaubnis für das betreffende ferngelenkte Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1,
- 3.
die Benennung der fernlenkenden Personen, die für den Betrieb des betreffenden ferngelenkten Kraftfahrzeugs zur Verfügung stehen,
- 4.
für jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen einen Nachweis über
- a)
das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Absatz 1 Nummer 1,
- b)
die erfolgte Schulung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und
- c)
deren Einwilligung zur Vorlage der sie betreffenden Nachweise durch den Halter bei der zuständigen Behörde,
- 5.
die Bestätigung des Halters, dass jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen die übrigen Anforderungen nach § 10 erfüllt,
- 6.
die Dokumentationen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 2,
- 7.
eine Erklärung nebst Dokumentation, dass der Halter in der Lage ist, die Pflichten nach § 14 zu erfüllen und
- 8.
auf Anforderung der zuständigen Behörde weitere Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen.
(3) Nachträgliche Veränderungen in Bezug auf die Voraussetzungen nach Absatz 2, § 7 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 hat der Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.