Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) § 103Arbeitslosenbeihilfe
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.