Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
§ 104 Dienstbezüge

Dienstbezüge im Sinne der §§ 16 und 19 sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen. Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 16 und der Ausgleichsbezüge nach § 17 sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren.