Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) § 2Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen von bis zu 500 Milliarden Euro in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 finanziert.