Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) § 3Investitionen der Länder
Den Ländern stehen aus dem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur nach Maßgabe des Gesetzes gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur Verfügung.