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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung (Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung - SVZustAnO)
§ 4 Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder die Ausübung der Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.