Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung (Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung - SVZustAnO) § 4Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder die Ausübung der Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.