(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
- 1.
Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Einzelnen zu regeln,
- 2.
Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,
- 3.
für Packungen und Außenverpackungen Anforderungen zu regeln an
- a)
Aufmachung und Gestaltung und
- b)
produktspezifische Angaben und Hinweise,
- 4.
vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind.