Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 
- 1.
 als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder
- 2.
 als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet werden können.