(1) Die Traumaambulanz kann sich in begründeten Ausnahmefällen bei der Leistungserbringung externer Personen bedienen. Für deren Einsatz gelten die Anforderungen nach den §§ 3 bis 5.
(2) Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Traumaambulanz nicht über ausreichend eigene Kapazitäten verfügt, um den Anspruch Leistungsberechtigter in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zu erfüllen. Kann der Anspruch durch eine andere Traumaambulanz, die nach einer zumutbaren Fahrzeit vom Wohnort des oder der Leistungsberechtigten erreichbar ist, abgedeckt werden, so ist der Verweis auf diese Traumaambulanz vorrangig gegenüber dem Einsatz externer Personen. Die Beauftragung externer Personen erfolgt in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(3) Erbringen externe Personen Leistungen der Traumaambulanz, gelten für sie die Vorgaben zur Schweigepflicht nach § 9 Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Traumaambulanz hat die externen Personen darauf hinzuweisen.