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N-Lex
Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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Eingangsformel
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Antrag, Leistungserbringung durch die Traumaambulanz
§ 3 Qualifikationsanforderungen bei Behandlung von Erwachsenen
§ 4 Qualifikationsanforderungen bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen
§ 5 Behandlung durch Personen in Weiterbildung oder in Ausbildung
§ 6 Leistungserbringung durch externe Personen
§ 7 Anzahl an Traumaambulanzen
§ 8 Erreichbarkeit
§ 9 Schweigepflicht
§ 10 Dokumentationspflichten der Traumaambulanz
§ 11 Vernetzung
§ 12 Abrechnungsverfahren, Vergütung
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Curriculum „Psychotherapie der Traumafolgestörungen“
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Empfehlung des Vorstandes für den Erwerb einer Zusatzqualifikation „Spezielle Psychotraumatherapie mit Kindern und Jugendlichen (DeGPT)“ (Überarbeitete Fassung 2020)
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