Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen:
- 1.
die Erteilung oder die Änderung von Zulassungen,
- 2.
die Einstufung von Tierarzneimitteln,
- 3.
die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,
- 4.
das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,
- 5.
die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,
- 6.
den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,
- 7.
Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,
- 8.
die Erteilung oder die Änderung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,
- 9.
die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und
- 10.
den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.