(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 können für Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte insbesondere Regelungen getroffen werden über die
- 1.
Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung, Qualitätssicherung, den Erwerb, die Bereitstellung, die Bevorratung und das Bereitstellen auf dem Markt,
- 2.
Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten,
- 3.
Haltung und Kontrolle der bei der Herstellung und Prüfung der Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkte verwendeten Tiere und die Nachweise darüber,
- 4.
Anforderungen an das Personal,
- 5.
Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Räume,
- 6.
Anforderungen an die Hygiene,
- 7.
Beschaffenheit der Behältnisse,
- 8.
Kennzeichnung der Vorratsbehältnisse, auch für Ausgangsstoffe,
- 9.
Dienstbereitschaft für Großhändlerinnen und Großhändler von Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkte,
- 10.
Zurückstellung von Chargenproben sowie über deren Umfang und Lagerungsdauer,
- 11.
Kennzeichnung, Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischer Produkte,
- 12.
Voraussetzungen für und die Anforderungen an die in Nummer 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke sowie über die Anforderungen an die Anwendung von Tierarzneimitteln und Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an den von ihr oder ihm behandelten Tieren.